Satzung

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Satzung der Motorradfreunde Wellerode e.V.

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Motorradfreunde Wellerode e.V. Sitz des Vereins ist Söhrewald

2. Zweck und Ziele des Vereins

a. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b. Der Verein ist parteipolitisch ungebunden und überkonfessionell.

c. Der Vereinszweck wird besonders verwirklicht durch:

-Förderung der Geselligkeit

-Förderung und Pflege des Motorradsports, und der Motorradtouristik sowie der Förderung der -Verkehrssicherheit durch aufklärende Veranstaltungen und aktive Beiträge.

-Wahrung von Ehre und Ansehen der Motorradfahrer in der Öffentlichkeit.

-Technische Informationen

3. Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Stimm- und Wahlrechtes in Versammlungen teilzunehmen.

Es ist berechtigt an allen Versammlungen teilzunehmen

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Gemeinschaftsarbeit für den Verein zu leisten, die durch den Vorstand geregelt wird.

Der Zweck und die Ziele des Vereins sind von jedem Mitglied zu fördern. Es ist alles zu unterlassen, wodurch dem Verein Schaden zugeführt werden könnte.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Mitglieder, die Vereinsämter innehaben, sind ehrenamtlich tätig.

4. Mitgliedsbeiträge

Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, der im ersten Quartal de Kalenderjahres fällig ist und per Bankeinzug eingezogen wird.

Die Höhe des Beitrags setzt die Jahreshauptversammlung fest.

Beitragsänderungen können nur auf der Hauptversammlung beschlossen werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5. Mitgliedschaft

Mitglied kann nur werden, wer sich zu den Aufgaben und Zielen des Vereins bekennt.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über Anträge zur Mitgliedschaft.

Aufnahmeanträge können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Ist dem Antrag stattgegeben, erhält der Bewerber ein Exemplar der Satzung

6. Beendigung der Mitgliedschaft

Der Austritt kann zum Schluß eines Geschäftsjahres beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung verstößt oder dem Verein durch sein Verhalten erheblichen Schaden zugeführt oder das Ansehen des Vereins erheblich geschädigt hat.

Ausschlüsse werden vom Vorstand ausgesprochen.

Ein ausgeschlossenes Mitglied wird vom Vorstand durch einem eingeschriebenen Brief entsprechend verständigt.

Dem betroffenen Mitglied ist die Möglichkeit zur Stellungnahme und Verteidigung gegeben

7. Der Vorstand

Die Organe des Vereins sind:

……. 1. Der Vorstand

……. 2. Die Hauptversammlung#

Der Vorstand besteht aus:

……. 1. Vorsitzender

……. 2. Vorsitzender

……. 1. Kassenwart

und zusätzlich

……. 2. Kassenwart

……. 1. Schriftführer

……. 2. Schriftführer

Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1. Kassenwart sind jeder einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind der Vorstand im Sinne des §26 BGB und führen die Geschäfte des Vereins. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Wahl erfolgt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

Bei Vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit.

8. Die Jahreshauptversammlung

a. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind Beratung und Beschlüsse über grundsätzliche Angelegenheiten. Sie wählt den Vorstand. Die gesetzliche Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Jahreshauptversammlung stattfinden, wenn der Vorstand dies als erforderlich ansieht oder mindestens 25% der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

b. Jede Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden bzw. 2.Vorsitzenden oder dem 1. Kassenwart unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen. Dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen.

c. Die Jahreshauptversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

d. Die Versammlung kann eine Ergänzung der festgesetzten Tagesordnung beschließen. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

e. Bei Beschlüssen und Wahlen genügen die Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen gilt jedoch die 2/3-Mehrheit.

f. Wahlen und Abstimmungen sind offen. Stellt ein Mitglied den Antrag auf geheime Abstimmung so ist geheim abzustimmen.
g. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, aus dem mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

h. Dieses Protokoll muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

9. Auflösung des Vereins

a. Die Auflösung des Vereins Motorradfreunde Wellerode e.V. kann nur mit 3/4 Mehrheit der eingetragenen Mitglieder beschlossen werden.

b. Das Vermögen des Vereins fällt an

Verein für Krebskranke Kinder Kassel e.V.

Mönchebergstr. 41-43
34125 Kassel

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 17.01.2015
Überarbeitet Vorgelesen und einstimmig angenommen.

 

7 Antworten zu “Satzung

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